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Image by Jasmine Waheed

LEKKER
{ lɛ-kər }

Begriff aus der in Südafrika gesprochenen Sprache Afrikaans. Wird in unterschiedlichen Kontexten verwendet, um Menschen, Lebensmittel, Produkte oder Dienstleistungen zu beschreiben. 

 

Bedeutung: Wird allgemein dazu verwendet, um etwas zu beschreiben das den Sinnen, insbesondere dem Geschmack, gefällt.

Synonyme: großartig, charmant, angenehm oder eben lecker.

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Der Kampf gegen Greenwashing nimmt Fahrt auf – erste detaillierte Vorgaben zu Green Claims kommen




Im März 2022 von der Kommission vorgelegt, wurde der ursprüngliche Vorschlag einer Richtlinie hinsichtlich der Stärkung der Verbraucher für den ökologischen Wandel durch besseren Schutz gegen unlautere Praktiken mit einigen Änderungen und Ergänzungen vom nun EU-Parlament verabschiedet. Damit ist der erste Schritt für detaillierte Regelungen in der EU hinsichtlich freiwilliger Umweltangaben, also umweltbezogener Werbung, getan.

 

Allgemeine Angaben wie „umweltfreundlich“, „biologisch abbaubar“ & Co werden verboten. Solche umfassenden Umweltangaben dürfen dann nur noch verwendet werden, wenn sie den Anforderungen an eine „anerkannte hervorragende Umweltleistung“ entsprechen. Darunter versteht die Richtlinie eine Umweltleistung, die im Einklang steht mit der Verordnung (EG) 66/2010 über das EU-Umweltzeichen, mit offiziell anerkannten EN ISO 14024 Type I eco labelling schemes, oder mit Umwelthöchstleistungen nach anderem geltenden Unionsrecht.

 

Die Angabe „biologisch abbaubar“ wäre etwa unzulässig, da es keine spezifischen Vorgaben für die biologische Abbaubarkeit in den Kriterien des EU-Umweltzeichens gibt. Die Regelungen umfassen dabei auch Bilder, die den Eindruck erwecken, dass ein Produkt eine positive oder keine schädlichen Auswirkungen auf die Umwelt hat – auch hier gilt es genau hinzusehen!

 

Das Anbringen von Nachhaltigkeitssiegeln ist zukünftig nur noch erlaubt, wenn sie auf einem Zertifizierungssystem beruhen oder von staatlichen Stellen festgesetzt wurden.

 

Besonders erwähnenswert ist die vom EU-Parlament eingebrachte Ergänzung der Schwarzen Liste. Es sind danach zukünftig solche Umweltaussagen verboten, die suggerieren, das Produkt hätte eine neutrale, reduzierte oder gar positive Umweltauswirkung, wenn dies auf Basis von Kompensationslösungen beruht – kurzum Angaben, wie sie derzeit die Rechtsprechung in Deutschland beschäftigen. So sind zukünftig auch Angaben wie „klimaneutral“ oder „co2-neutral“, wenn diese auf Kompensationslösungen, wie Aufforstungsprojekten beruhen, nicht mehr zulässig.

 

Andererseits heißt es in Erwägungsgrund (9) dazu:

Such claims should only be allowed when they are based on the actual lifecycle impact of the product in question, and not based on the offsetting of greenhouse gas emissions outside the product’s value chain, as the former and the latter are not equivalent. Such a prohibition should not prevent companies from advertising their investments in environmental initiatives, including carbon credit projects, as long as they provide such information in a way that is not misleading and that complies with the requirements laid down in Union law.

Wie diese Abgrenzung gelingen kann, bleibt noch abzuwarten.

 

Dieses Verbot steht insoweit auch im Widerspruch zu dem Vorschlag der Green Claims Richtlinie aus März 2023, in dem vorgesehen ist, dass Umweltaussagen, basierend auf Kompensationsmaßnahmen, möglich sind, sofern sie gewisse zusätzliche Informationen enthalten, wie etwa dazu, in welchem Umfang sich die Aussagen auf Kompensationen stützen und ob diese auf Emissionsminderungen oder Entnahmen von Treibhausgasen zurückzuführen sind. Inwieweit diese Regelung im Vorschlag bestehen bleibt, wird sich zeigen.

 

Bedenkt man, dass derzeit zusätzlich eine Nachhaltigkeitskennzeichnung in Form eines gemeinsamen Labels für Lebensmittel diskutiert wird, zeigt sich einmal mehr, wie komplex die Prüfung und Verwendung von Umweltangaben zukünftig werden können.

 

Zunächst gilt es die Umsetzung der Richtlinie zur Stärkung der Verbraucher für den ökologischen Wandel in den Mitgliedsstaaten abzuwarten. Dafür haben diese 2 Jahre Zeit, sodass mit einer Anwendung der Regelungen voraussichtlich 2026 zu rechnen ist.



 

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