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Image by Jasmine Waheed

LEKKER
{ lɛ-kər }

Begriff aus der in Südafrika gesprochenen Sprache Afrikaans. Wird in unterschiedlichen Kontexten verwendet, um Menschen, Lebensmittel, Produkte oder Dienstleistungen zu beschreiben. 

 

Bedeutung: Wird allgemein dazu verwendet, um etwas zu beschreiben das den Sinnen, insbesondere dem Geschmack, gefällt.

Synonyme: großartig, charmant, angenehm oder eben lecker.

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Grundsatzentscheidung zu Meldepflichten – Wird jetzt mehr kontrolliert?


Vor wenigen Tagen wurde das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 14. Dezember 2023 (Aktenzeichen 3 C 7.22, Anlage) veröffentlicht. In diesem stellte das Gericht nach jahrelangem Diskurs klar, dass eine Meldepflicht für ein Labor auch dann besteht, wenn dieses eine Probe lediglich im Rahmen einer Freigabeuntersuchung analysiert hat. Damit bestätigen die Richter die Auffassung der Vorinstanz des Oberverwaltungsgerichts Münster (NRW) vom 21.02.2022 (Aktenzeichen 9 A 361/18) und des Verwaltungsgerichts Aachen, Urteil vom 08.12.2017 (Aktenzeichen 7 K 1859/17).

 

Was war passiert?


Im vorliegenden Fall hatte das Labor Salmonellen in verzehrfertigen Mandelkernen analysiert. In diesem Zusammenhang besagt § 44 Absatz 4a Satz 1 des Lebensmittel-, Bedarfsgegenstände- und Futtermittelgesetzbuch (kurz und im Folgenden: LFGB), dass wenn ein Labor Grund zu der Annahme hat, dass ein Lebensmittel nicht sicher ist und einem Verkehrsverbot nach Artikel 14 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 (kurz und im Folgenden: Basis-VO) unterliegen würde, die zuständige Behörde unverzüglich zu unterrichten hat und zwar bezüglich der folgenden Punkte:

  • Zeitpunkt der Analyse

  • Ergebnis der Analyse

  • angewandten Analysenmethode

  • Auftraggeber der Analyse

Diese Regelung stellt in der Praxis stets eine Herausforderung dar, da sie nicht zuletzt das Vertrauensverhältnis zwischen auftraggebenden Lebensmittelunternehmen und dem Labor belastet. Außerdem liegen Laboren nicht immer ausreichend Informationen vor, um darüber zu entscheiden, ob tatsächlich ein Verkehrsverbot im Sinne der Basis-Verordnung besteht - sind hierbei doch eine Vielzahl an Faktoren zu berücksichtigen, die bei der Frage der Verkehrsfähigkeit eines Lebensmittels abzuwägen sind, wie etwa Eigenart des Produkts und Zubereitungshinweise (siehe Art. 14 Abs. 3 BasisVO).

 

Meldepflicht auch bei Freigabeuntersuchung


Das Bundesverwaltungsgericht entschied nun, dass das Labor, auch bei einer Analyse, die über das Inverkehrbringen eines Produkts entscheidet - sogenannte Freigabeuntersuchungen – einen entsprechenden Befund gegenüber der Behörde melden muss, soweit die o.g. Voraussetzungen des Verkehrsverbots erfüllt sind.

Im vorliegenden Fall hatte das Unternehmen gegenüber dem Labor zudem erklärt, dass das Lebensmittel „in einem unsicheren Zustand“ nicht in den Verkehr gebracht werden sollte, das Lebensmittelunternehmen vielmehr die Verkehrsfähigkeit mittels der Freigabeuntersuchung überprüfen lassen wollte.

 

§ 44 Absatz 4a Satz 1 LFGB ist europarechtskonform


Das Bundesverwaltungsgericht stellt in seinem Urteil zudem fest, dass die in § 44 Absatz 4a Satz 1 LFGB national geregelte Meldepflicht europarechtskonform sei. Die europäische Basis-VO statuiere zwar nur eine Informationspflicht für Lebensmittelunternehmen. Dem stehe allerdings nicht entgegen, dass der nationale Gesetzgeber weitergehende Informationspflichten auf nationaler Ebene regeln dürfe.


Die Meldepflicht der Laborverantwortlichen solle die Durchsetzung der unionsrechtlichen Anforderungen an die Lebensmittelsicherheit verbessern, indem sie die Meldepflichten der Lebensmittelunternehmer um einen weiteren Meldeweg ergänzt (siehe Randnummer 18 des Urteils). Das Gericht sieht insofern auch keine Erforderlichkeit einer Vorabentscheidung durch den Gerichtshof der Europäischen Union.

 

Meldepflicht verstößt nicht gegen die Grundrechte des Labors


Das Bundesverwaltungsgericht ist schließlich auch der Auffassung, dass eine solch weite Meldepflicht keinen unzulässigen Eingriff in das Grundrecht der Berufsausübungsfreiheit der Labore darstellt, etwa weil diese Betriebsgeheimnisse offenlegen müssen.

 

Was heißt das für Sie?


Das Urteil legt den Laboren eine sehr weitreichende Meldeverpflichtung auf, was Konsequenzen für die beauftragenden Lebensmittelunternehmen mit sich bringen wird. Dies bedeutet allerdings nicht, dass jeder Nachweis pathogener Mikroorganismen zu einer Meldepflicht führt. Vielmehr hätte das Labor in diesem Falle die vorliegenden Informationen des jeweiligen Lebensmittels in Abwägung zu bringen. So kann ein Durcherhitzungshinweis auf einem Blätterteig durchaus dazu führen, dass das Lebensmittel nicht einem Verkehrsverbot unterliegt.

Wie die Tatsache zu bewerten ist, dass andere Kontaminanten in erster Linie bei langfristiger Aufnahme gesundheitsrelevant sind, war nicht Bestandteil der Entscheidung und lässt unterschiedliche Interpretationen zu.

Labore dürften in Zukunft also häufiger melden und Lebensmittelunternehmen könnten dadurch öfter Besuch von Behörden bekommen. Im Zweifel ist es sinnvoll, sowohl laborseitig als auch als Lebensmittelunternehmen zunächst Rechtsrat einzuholen, um keine Überraschung zu erleben oder ein Bußgeld zu riskieren.


Es gilt: Lekker Partners is your Partner in crime!




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